BVerfG - Beschluß vom 16.11.1992
1 BvL 31/88
Normen:
BAZG § 5 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 87, 341
DVBl 1993, 252
EuGRZ 1993, 94
JuS 1993, 865
NVwZ 1993, 881
SGb 1993, 265
Vorinstanzen:
I. AG Wiesbaden - Beschluß vom 02.08.1988 - 22 Js 215540/87 - OWi,
AG Wuppertal, vom 24.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Js 553/89
AG Wuppertal, vom 24.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Js 2249/88

Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits erfolgter Normenkontrolle

BVerfG, Beschluß vom 16.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvL 31/88 - Aktenzeichen 1 BvL 10/92 - Aktenzeichen 1 BvL 11/92

DRsp Nr. 2005/15804

Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits erfolgter Normenkontrolle

»Betrifft eine Richtervorlage eine gesetzliche Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht bereits bejaht worden ist, und wird die Vorlage damit begründet, daß neue Umstände eingetreten seien, die die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage verändert hätten, so muß die Begründung erkennen lassen, auf welche Weise das Gericht diese Umstände festgestellt hat.«

Normenkette:

BAZG § 5 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit des Nachtbackverbotes.

I.