BSG - Urteil vom 20.10.1999
B 9 SB 4/98 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 153 Abs. 4 S. 1, § 153 Abs. 4 S. 2, § 77 ; SchwbG § 4 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg (Oldenburg) - 06.08.1994 - S 1 Vs 10223/94 ,
LSG Celle - 09.06.1997 - L 9 Vs 173/96 ,

Anhörung vor der Zurückverweisung durch Beschluß, weitere Beweisanträge nach erfolgter Anhörung

BSG, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen B 9 SB 4/98 R

DRsp Nr. 2000/3121

Anhörung vor der Zurückverweisung durch Beschluß, weitere Beweisanträge nach erfolgter Anhörung

1. Auch durch den Berichterstatter kann die vor der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluß nach § 153 Abs. 4 SGG erforderliche Anhörung erfolgen, wobei der Hinweis, es komme "eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht" genügt, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. 2. In der Regel ist eine neue Anhörung erforderlich, wenn nach der Anhörung noch ein Beweisantrag gestellt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 153 Abs. 4 S. 1, § 153 Abs. 4 S. 2, § 77 ; SchwbG § 4 ;

Gründe:

I

Der 1935 geborene Kläger, der von der Bundesknappschaft Bergmannsrente sowie von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft wegen einer 1961 erlittenen Verletzung des rechten Kniegelenks eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH erhält und an weiteren unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen leidet, erstrebt nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 60 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).