BAG - Urteil vom 29.10.1998
2 AZR 666/97
Normen:
BGB §§ 615, 297 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 77 zu § 615 BGB
AuA 1999, 430
BB 1999, 2192
BB 1999, 324
DB 1999, 805
NZA 1999, 377
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5258/94
LAG Köln, vom 28.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1155/96

Annahmeverzug; Krankheit

BAG, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 666/97

DRsp Nr. 1999/3373

Annahmeverzug; Krankheit

»Ist ein Arbeitnehmer, der Ansprüche aus Annahmeverzug geltend macht, objektiv aus gesundheitlichen Gründen außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers ersetzt werden, er sei trotzdem gesundheitlich in der Lage, einen Arbeitsversuch zu unternehmen. «

Normenkette:

BGB §§ 615, 297 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der am 16, Mai 1946 geborene Kläger war seit dem 2. November 1978 in dem chemischen Werk der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Er war als Hilfshandwerker/Reiniger überwiegend für Wartungs- und Reparaturarbeiten eingesetzt. Im Produktionsbereich, in dem der Kläger eingesetzt war, werden die erforderlichen Tätigkeiten zu 80 bis 90% in freien Außenanlagen des Chemiebetriebes und die restlichen Arbeiten in geschlossenen Anlagen durchgeführt, wobei der Einsatz zum Teil ebenerdig, zum Teil auf bis zu 24 Meter hoher Anlagenbühnen erfolgt, die über Treppen zu erreichen sind.