LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.04.2024
L 6 AS 156/24 B ER
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 36 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 06.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 38/24

Streit um die Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bei mehreren Unterkünften der leistungsberechtigten Person; Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts; Auswärtiger gewöhnlicher Aufenthalt; Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.04.2024 - Aktenzeichen L 6 AS 156/24 B ER

DRsp Nr. 2024/6875

Streit um die Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bei mehreren Unterkünften der leistungsberechtigten Person; Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts; Auswärtiger gewöhnlicher Aufenthalt; Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen

1. Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nur für eine Unterkunft, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt. Verfügt eine Leistungsberechtigte über mehr als eine Unterkunft, so können nur die Kosten für die vorrangig genutzte Wohnung als Bedarf anerkannt werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 23.05.2012 B 14 AS 133/11 R Rn 20 mwN).