LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2007
13 Ta 412/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3506;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 204/05

Anrechnung der Verfahrensgebühr für Nichtzulassungsbeschwerde im Revisionsverfahren bei atypischer Fallgestaltung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 13 Ta 412/07

DRsp Nr. 2009/19531

Anrechnung der Verfahrensgebühr für Nichtzulassungsbeschwerde im Revisionsverfahren bei atypischer Fallgestaltung

Gemäß der Anmerkungen Nr. 3506 VV RVG wird die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verdiente Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. Dies gilt auch im - atypischen - umgekehrten Fall.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2007 - 16 Ca 204/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3506;

Gründe:

I.

Am 1. März 2006 wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2005 zurück, gab ihm die Kosten der Berufung auf und ließ im Urteilstenor die Revision zu (Az. 2 Sa 1647/05). Letzteres berichtigte das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 5. Juli 2006 dahin, dass die Revision nicht zugelassen wird (Blatt 224 ff. der Akten).