I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente der Klägerin auf ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von §
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