LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2009
L 14 R 65/07
Normen:
FRG § 31 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SozSichAbk POL Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1578/05

Anrechnung einer polnischen Altersrente auf eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Fremdrentenrecht

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen L 14 R 65/07

DRsp Nr. 2010/22161

Anrechnung einer polnischen Altersrente auf eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Fremdrentenrecht

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 FRG ruht dann, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen von § 31 FRG ist der Bruttorentenbetrag zu verstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.12.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 31 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SozSichAbk POL Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente der Klägerin auf ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von § 31 Fremdrentengesetz (FRG).