I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerde der Kläger vom 30. Oktober 2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2012 ist zulässig, insbesondere statthaft.
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