BSG - Beschluss vom 25.11.2021
B 9 SB 57/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 7/20
SG Saarbrücken, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 432/16

Anspruch auf Anerkennung eines höheren Grades der BehinderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 57/21 B

DRsp Nr. 2021/18623

Anspruch auf Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 7. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S aus S beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I