Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 aufgehoben und der Rechtstreit an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit Aufhebungen und Erstattungen für den November und Dezember 2008 durch den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 und für den Oktober 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 im Streit stehen.
Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 für den Oktober 2006 nur insoweit aufgehoben, wie der Bescheid vom 13. Mai 2006 für mehr als 167,87 Euro aufgehoben und erstattet verlangt werden.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
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