Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. September 2016 abgeändert.
Der gegenüber dem Kläger zu 2 ergangene Bescheid vom 24. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit ihm gegenüber Erstattungsforderungen von mehr als 5.538,79 Euro festgesetzt wurden.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger zu 2 seine außergerichtlichen Kosten zu einem Achtel in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Kläger wenden sich gegen Bescheide, mit denen der Beklagte die vorläufige Bewilligung der im Zeitraum April 2010 bis März 2011 geleisteten Zahlungen nach dem
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