Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. November 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger in beiden Rechtszügen selbst zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
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