I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich (BSchA).
Der am 3. März 1933 geborene Kläger ist Hirnverletzter. Er hat 1945 als Volksschüler eine Granatsplitterverletzung erlitten, derentwegen als Schädigungsfolgen - seit 1. Januar 1988 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH - anerkannt sind:
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