1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit einem schwerbehinderten Menschen.
Die 1960 geborene Klägerin arbeitet seit dem 25. Mai 2011 als Serviceassistentin im Gesundheitswesen, seit 24. Mai 2013 unbefristet. Im Nachtrag 5 vom 01. Mai 2018 zum Arbeitsvertrag ist geregelt:
„Zu § 4 – Arbeitszeit/Arbeit auf Abruf
(II) Die regelmäßige Arbeitszeit wird ab dem 01.05.2018 auf 15 Stunden/Woche reduziert.
(III) Darüber hinaus erbringt der Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf (§
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