LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2009
L 7 AS 831/09 B ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1026/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung der Abwrackprämie als Einkommen

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 831/09 B ER

DRsp Nr. 2010/1405

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung der Abwrackprämie als Einkommen

Mit dem Zweck von § 11 Abs. 3 SGB II ist die Nichtanrechnung der Umweltprämie vereinbar. Durch Berücksichtigung der Umweltprämie als Einkommen würde die besondere Zweckbestimmung der Umweltprämie verfehlt werden. Die Umweltprämie soll einen finanziellen Anreiz dafür schaffen, dass "außerplanmäßig" ein neuer PKW erworben wird. Würde die Umweltprämie angerechnet werden, wäre der Anreiz hinfällig, und der Hilfebedürftige könnte von vornherein auf die Umweltprämie verzichten. Die Erbringung von Doppelleistungen ist nicht zu befürchten: Die Umweltprämie ist ein Zuschuss zum Erwerb eines neuen PKW - dafür gibt es im SGB II keine Leistungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. November 2009 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin vorläufig verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010, höchstens jedoch bis zur Bestandskraft der Hauptsacheentscheidung, Arbeitslosengeld II zu gewähren, ohne die Umweltprämie als Einkommen anzurechnen.

II. Die Beschwerdegegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;