I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. November 2009 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin vorläufig verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010, höchstens jedoch bis zur Bestandskraft der Hauptsacheentscheidung, Arbeitslosengeld II zu gewähren, ohne die Umweltprämie als Einkommen anzurechnen.
II. Die Beschwerdegegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
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