BSG - Urteil vom 12.12.2013
B 14 AS 90/12 R
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6;
Fundstellen:
FuR 2014, 607
NJW 2014, 2752
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 479/12
SG Düsseldorf, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AS 156/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines im Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks als verwertbarer Vermögensgegenstand

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen B 14 AS 90/12 R

DRsp Nr. 2014/5779

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines im Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks als verwertbarer Vermögensgegenstand

1. Für die angemessene Größe eines Hausgrundstücks ist auf die gesamte Wohnfläche des Hauses abzustellen, auch wenn nur ein Teil des Hauses vom Antragsteller und den mit ihm in Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen bewohnt wird. 2. Eine besondere Härte für die Vermögensverwertung nach dem SGB 2 kann daraus folgen, dass der Vermögensgegenstand nach dem SGB 12 vor seiner Verwertung geschützt wäre.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier: Arbeitslosengeld II (Alg II) - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 12.11.2008. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung eines in ihrem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks.