Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. September 2019 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 7. Oktober 2019 bis zum 29. Februar 2020 - längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen nach dem
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