LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2018
L 7 AS 4457/16
Normen:
WoGG § 12 Abs. 1; WoGG § 12 Abs. 2; WoGG § 12 Abs. 3; WoGG § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 4995/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten in Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 4457/16

DRsp Nr. 2019/875

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten in Baden-Württemberg

Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten in einer Gemeinde im örtlichen Vergleichsraum Umland F. (Anschluss an BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -).

Bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts auf der Grundlage von Bestandsdatensätzen der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaften mit Bezug existenzsichernder Leistungen im Vergleichsraum ist der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu berücksichtigen und nicht ein Durchschnittswert. In einem Konzept einbezogene Daten aus Bestandsmieten sind nicht auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ und ermöglichen daher von vornherein kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

WoGG § 12 Abs. 1; WoGG § 12 Abs. 2; WoGG § 12 Abs. 3; WoGG § 12 Abs. 4;

Tatbestand