SG Reutlingen - Urteil vom 18.12.2007
S 2 AS 2399/07
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2a § 22 Abs. 2a ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung beim Umzug junger Menschen unter 25 Jahren ohne Zusicherung

SG Reutlingen, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen S 2 AS 2399/07

DRsp Nr. 2008/9363

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung beim Umzug junger Menschen unter 25 Jahren ohne Zusicherung

1. Das Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs. 2a SGB II bezieht sich auf solche Jugendliche und junge Erwachsene, die zwar bislang nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind oder, ohne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gewesen zu sein, einem solchen Haushalt angehört haben, jedenfalls auch dann, wenn beim Auszug wahrscheinlich war, dass sie in Kürze leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sein werden 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung ist im Rahmen von § 20 Abs. 2a SGB II einer tatsächlich erteilten Zusicherung gleichzustellen, weil der Leistungsträger ansonsten allein durch die Verweigerung oder auch nur Verzögerung der Zusicherungserteilung die Rechtsfolge der Absenkung der Regelleistung herbeiführen könnte. Nicht erforderlich ist im Rahmen von § 20 Abs. 2a SGB II, dass der Betroffene einen Antrag auf Erteilung der Zusicherung gestellt hat. 3. Im Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Zusicherungserteilung nach § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II liegt keine Befreiung von der Pflicht, die vorherige Zusicherung einzuholen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: