SG Berlin - Urteil vom 13.12.2005
S 63 AS 3523/05
Normen:
GG Art. 1 Art. 14 Art. 20 ; SGB II § 11 § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und der Höhe des Regelsatzes nach dem SGB II, Berücksichtigung einer Warmwasserpauschale als Regelleistung, Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen vom Einkommen

SG Berlin, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen S 63 AS 3523/05

DRsp Nr. 2008/9143

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und der Höhe des Regelsatzes nach dem SGB II, Berücksichtigung einer Warmwasserpauschale als Regelleistung, Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen vom Einkommen

1. Gegen die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Die gesetzliche Festsetzung der Regelsätze nach dem SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt dem sozialstaatlichen Gebot der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. 3. Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Das hat zur Folge, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung und das Kochgas aus dem Regelsatz zu bestreiten sind und nicht als Teil der Unterkunftskosten anerkannt werden können. 4. Es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem Hilfebedürftigen Unterhaltsverpflichtungen abzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 14 Art. 20 ; SGB II § 11 § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 ;