BSG - Urteil vom 30.05.1990
10 RKg 9/89
Normen:
BKGG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4 S. 2, § 2 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 2 Nr. 6

Anspruch auf Kindergeld bei Ausbildungsverhinderung aus politischen Gründen

BSG, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen 10 RKg 9/89

DRsp Nr. 1998/18903

Anspruch auf Kindergeld bei Ausbildungsverhinderung aus politischen Gründen

1. Kinder, die in den in § 2 Abs. 5 S. 3 BKGG genannten Staaten wohnen und aus politischen Gründen an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung gehindert werden, sind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen.2. In den Fällen des § 2 Abs. 5 S. 3 BKGG ist bei der Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 1 BKGG auf die Lebensverhältnisse des Kindes im Aufenthaltsstaat abzuheben. Bei eigenem Einkommen des Kindes ist zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der im Aufenthaltsstaat zur streitigen Zeit bestehenden durchschnittlichen Lebenshaltungskosten das erzielte Einkommen dem Betrag entspricht, der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BKGG zum Ausschluß der Berücksichtigung des Kindes nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 BKGG führt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4 S. 2, § 2 Abs. 5 S. 3;

Gründe: