I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1984 Kindergeld zusteht.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit 1970 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er war zuletzt bis zum 31. März 1981 versicherungspflichtig beschäftigt. Daran anschließend bezog der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. Mai 1982 Arbeitslosengeld (Alg) und danach Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im Zeitpunkt des Bezugs von Alhi wurde er wegen Krankheit arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 9. April bis 21. Juli 1984 gewährte ihm die zuständige Krankenkasse deswegen Krankengeld. Seit dem 27. Juni 1988 ist er wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Von der Beklagten erhielt der Kläger bis einschließlich Mai 1982 für seine in der Türkei lebenden Kinder Kindergeld (Bescheid vom 16. Juli 1982). Am 22. Februar 1983 beantragte er, ihm wieder entsprechende Leistungen zu gewähren.
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