Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 13. September 2017 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag gemäß §
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