LSG Bayern - Urteil vom 15.06.2021
L 5 KR 592/19
Normen:
SGG § 143; SGG § 151; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 44; SGB V § 46;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1444/19

Anspruch auf Krankengeld bei Fehlen von ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenKrankengeldanspruch bei durch behandelnden Arzt verschuldetem Fehlen von ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenRuhen von Krankengeldanspruch aufgrund fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

LSG Bayern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 592/19

DRsp Nr. 2023/10847

Anspruch auf Krankengeld bei Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Krankengeldanspruch bei durch behandelnden Arzt verschuldetem Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Ruhen von Krankengeldanspruch aufgrund fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Geht das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht auf Verschulden des behandelnden Arztes zurück, besteht kein Anspruch auf Krankengeld

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.10.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 151; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 44; SGB V § 46;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 12.04. bis 30.09.2018.

Der Kläger war vom 31.01.2018 bis 30.03.2018 arbeitsunfähig erkrankt aufgrund eines Zwölffingerdarmgeschwüres sowie chronischer Schmerzen und legte der Beklagten die entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Da der Kläger in diesem Zeitraum Leistungsfortzahlungen von der Agentur für Arbeit erhielt bis zum 11.04.2018, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.06.2018 mit, dass der Krankengeldanspruch ruhe.