Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Oktober 2021 aufgeboben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für 6 Monate einen (Haus)Gebärdensprachkurs bei einem Dozenten für Deutsche Gebärdensprache im Umfang von 4 Förderstunden pro Woche zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für einen (Haus)Gebärdensprachkurs.
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