1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten (noch), ob zu Gunsten der Klägerin ein höherer Mehrbedarf wegen kostenaufwendigerer Ernährung nach §
Die im Jahr 1960 geborene Klägerin erhält von der Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 16. April 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2012 u.a. einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von jeweils 36 EUR, desgleichen mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 für die Monate Januar bis Juni 2013. Die auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs gerichteten Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 13. September 2012 und 9. Januar 2013). Dagegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2012 und am 24. Januar 2013 vor dem Sozialgericht Hamburg Klagen erhoben, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
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