SG Osnabrück vom 01.12.2009
S 16 AL 200/07
Normen:
SGB X § 13 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB III § 102 Abs. 2; SGB III § 97 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 136 Abs. 2; SGB IX § 136 Abs. 3; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 5; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3; SGB IX § 8 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 5;

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Klärung der Zuständigkeit; Ausschluss der Weiterleitung

SG Osnabrück, vom 01.12.2009 - Aktenzeichen S 16 AL 200/07

DRsp Nr. 2010/22661

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Klärung der Zuständigkeit; Ausschluss der Weiterleitung

1. Nach § 8 Abs. 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtung der Behinderung beantragt werden, unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung der Leistungen zur Teilhabe trägerübergreifend zu erfolgen hat, da nach dieser Vorschrift die Prüfung der Erfolgsaussichten von Leistungen zur Teilhabe in jedem Falle unabhängig von der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen der beantragten Leistung zu erfolgen hat, also auch unabhängig von dem Zuständigkeitsbereich des Reha-Trägers, bei dem der Antrag gestellt worden ist. Soweit der Leistungsträger einen Rehabilitationsbedarf erkennt, so kann er nur entweder die Leistung selbst gewähren oder den Antrag an den seiner Ansicht nach zuständigen Träger weiterleiten. 2. Eine Weiterleitung ist grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Träger, an den der Antrag weiter geleitet wurde, nicht Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX sein kann. Eine erneute Weiterleitung ist danach grundsätzlich nicht möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 13 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1;