BSG - Urteil vom 14.12.1999
B 2 U 6/99 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 106 Abs. 2, § 128 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 226/95
LSG Schleswig-Holstein, vom 07.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 102/97

Anspruch auf rechtliches Gehör durch angemessene Äußerungsfrist zu einem Gutachten

BSG, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen B 2 U 6/99 R

DRsp Nr. 2000/3071

Anspruch auf rechtliches Gehör durch angemessene Äußerungsfrist zu einem Gutachten

1. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur genügt, wenn den Beteiligten für die Abgabe ihrer Erklärung eine angemessene Zeit eingeräumt wird, wobei sich die Angemessenheit einer Äußerungsfrist dabei nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme richtet (hier bei der Auswertung der Befunde und Ergebnisse eines neurophysiologischen Zusatzgutachtens, bei dem der Beteiligte medizinischer Laie ist). 2. Dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs gebührt aus rechtsstaatlichen Gründen gegenüber der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung abzuschließen, der Vorrang. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 106 Abs. 2, § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 23. Oktober 1992 wegen der Folgen der als Berufskrankheit (BK) nach Nr 1310 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannten allgemeinen Befindlichkeitsstörungen, insbesondere Mattigkeit und Schlafstörungen sowie die Anerkennung einer Polyneuropathie und von Potenzstörungen als weitere Folgen dieser BK.