I. Im Streit ist die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005.
Die 1962 geborene, behinderte Klägerin lebte in einem Heim für behinderte Menschen (sog Außenwohngruppe) und arbeitete in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Von der Beklagten erhielt sie Eingliederungshilfe und (stationäre) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Einschluss eines Barbetrags in Höhe von monatlich 90 Euro und eines Zusatzbarbetrags in Höhe von monatlich 37 Euro. Sie beantragte im Dezember 2005 bei der Beklagten erfolglos eine Weihnachtsbeihilfe (Bescheid vom 20. Dezember 2005; Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006).
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