Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung.
Der Erblasser, der Ehemann bzw. Vater der jetzigen Kläger, war bei der Beklagten seit 1975 als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der niedersächsischen Metallindustrie Anwendung, darunter neben dem jeweiligen Manteltarifvertrag der Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 18. Juli 1984, gültig ab 1. April 1985 (künftig TV-Sonderzahlungen). Darin ist u.a. bestimmt:
"§ 2
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