LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.02.2024
L 3 AS 261/24 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2481/23

Anspruch auf Übernahme von Mietschulden bei nicht unverzüglicher Begleichung der Mietschulden Wohnungslosigkeit oder schwere Nachteile in Bezug auf das Mietverhältnis

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 261/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/3167

Anspruch auf Übernahme von Mietschulden bei nicht unverzüglicher Begleichung der Mietschulden Wohnungslosigkeit oder schwere Nachteile in Bezug auf das Mietverhältnis

In einem auf die Übernahme von Mietschulden gerichteten Eilverfahren ist eine Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht erforderlich, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass der antragstellenden Person bei nicht unverzüglicher Begleichung der Mietschulden Wohnungslosigkeit oder schwere Nachteile in Bezug auf das Mietverhältnis drohen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28.12.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Eilverfahrens die Übernahme von Mietschulden streitig