BSG - Beschluss vom 17.11.2021
B 5 R 281/21 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 115/19
SG Berlin, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 141 R 974/16

Anspruch auf Zahlung einer höheren AltersrenteAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen B 5 R 281/21 B

DRsp Nr. 2022/592

Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Altersrente. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.9.2021 die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 22.1.2019 zurückgewiesen und festgestellt, dass der gegen die Beklagte zu 2 geführte Rechtsstreit nach Rücknahme der Klage mit Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.5.2019 in der Hauptsache erledigt ist.