BSG - Beschluss vom 20.12.2019
B 11 SF 2/19 R
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 144/19

Anspruch aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung für PflegedienstleistungenNegativer rechtswegübergreifender Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener GerichtszweigeAusnahmefall einer Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

BSG, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 2/19 R

DRsp Nr. 2020/2327

Anspruch aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung für Pflegedienstleistungen Negativer rechtswegübergreifender Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige Ausnahmefall einer Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Tenor

Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I

Die Klägerin, ein Pflegedienst, nimmt den Beklagten aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung von 51 051,79 Euro für Pflegedienstleistungen in Anspruch. Auf den Widerspruch des Beklagten gegen einen von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid wurde das Verfahren an das LG Berlin abgegeben, welches auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten den Rechtsstreit an das SG Berlin verwiesen hat (Beschluss vom 6.12.2018). Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. Das SG hat sich für unzuständig und deklaratorisch die Rückverweisung an das LG erklärt und den Rechtsstreit dem BSG vorgelegt (Beschluss vom 18.2.2019).

II