LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.02.2024
L 5 KR 357/22 KH
Normen:
PrüfvV § 8 S. 3; PrüfvV § 9;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KR 357/22

Anspruch der Trägerin eines Krankenhauses auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 357/22 KH

DRsp Nr. 2024/2042

Anspruch der Trägerin eines Krankenhauses auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2022 geändert und die Hilfswiderklage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.148,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PrüfvV § 8 S. 3; PrüfvV § 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.