VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2024
12 S 775/22
Normen:
SGB VIII § 89b; SGB VIII § 86;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4768/20

Anspruch des Landes gegen den Landkreis auf Ersattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten, im maßgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Ausländers nach dessen länderübergreifendem Entweichen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 12 S 775/22

DRsp Nr. 2024/3122

Anspruch des Landes gegen den Landkreis auf Ersattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten, im maßgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Ausländers nach dessen länderübergreifendem Entweichen

1. Für unbegleitete minderjährige Ausländer sind im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII die allgemeinen Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, soweit sie auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, entsprechend anzuwenden. 2. § 89b Abs. 1 und § 86 SGB VIII sind nicht so auszulegen, dass die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt durch die Zuweisungsentscheidung ersetzt würde, so dass sich der Anspruch immer gegen den über die Zuweisung nach § 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 SGB VIII als zuständig bestimmten Träger richtete.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2022 - 2 K 4768/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 89b; SGB VIII § 86;

Tatbestand