LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.06.2023
L 6 AS 386/23
Normen:
SGG § 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1788/22

Anspruch einer familiären Bedarfsgemeinschaft auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 386/23

DRsp Nr. 2024/4201

Anspruch einer familiären Bedarfsgemeinschaft auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 24.01.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 92 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit ab Oktober 2017.