LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2024
L 14 KR 129/22
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJ 2024, 236
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 197/21

Anspruch einer Versicherten auf Erstattung von Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung über den Festbetrag hinaus

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen L 14 KR 129/22

DRsp Nr. 2024/5171

Anspruch einer Versicherten auf Erstattung von Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung über den Festbetrag hinaus

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 4. April 2022 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Versorgung mit dem Hörsystem "KINDduro 3410" 1.816,30 Euro zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung über den Festbetrag hinaus.