LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2018 L 6 R 464/16
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 3; BGB § 286; BGB § 288 Abs. 4; BGB §§ 398 ff.; BGB § 404; BGB §§ 1273 ff.; BGB § 1282 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
NZS 2019, 240
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 04.10.2016
Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von Rentenauszahlungsansprüchen eines SchuldnersKonkurrenz von Pfändung und VerrechnungErklärung der Verrechnung nach einer bereits erfolgten Pfändung gegenüber dem Pfändungsgläubiger als neuem Gläubiger
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 6 R 464/16
DRsp Nr. 2019/1878
Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von Rentenauszahlungsansprüchen eines SchuldnersKonkurrenz von Pfändung und VerrechnungErklärung der Verrechnung nach einer bereits erfolgten Pfändung gegenüber dem Pfändungsgläubiger als "neuem" Gläubiger
Nach einer bereits erfolgten Pfändung ist die Verrechnung nach § 52SGB I dem Pfändungsgläubiger gegenüber als insoweit "neuem" Gläubiger zu erklären. § 392BGB macht davon keine Ausnahme. Im Fall des § 392 geht es nicht um die Frage, ob die Abgabe der Aufrechnungserklärung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber auch nach zugunsten des Vollstreckungsgläubigers erfolgter Beschlagnahme der Hauptforderung zulässig ist, sondern bis zu welchem Zeitpunkt die Gegenforderung erworben sein muss, um eine bestehende Aufrechnungslage im Fall der Beschlagnahme der Hauptforderung fortdauern zu lassen.
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