BSG - Urteil vom 16.10.1990
11 RAr 3/90
Normen:
AFG § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RVO § 216 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 4 ; StVollzG § 39 Abs. 1, § 62a;
Fundstellen:
BSGE 67, 269
SozR 3-4100 § 103 Nr. 2

Anspruch eines Strafgefangenen, als Freigänger Arbeitslosengeld zu beziehen

BSG, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 3/90

DRsp Nr. 1998/7937

Anspruch eines Strafgefangenen, als Freigänger Arbeitslosengeld zu beziehen

1. Der Status als Freigänger schließt nicht aus Rechtsgründen unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitsmarktes und dem Arbeitswillen einen Anspruch auf Alg aus. Insbesondere erlaubt das AFG es nicht, zwischen einem Freigänger, der erstmalig eine freie Beschäftigung sucht, und einem solchen, der zuvor schon als Freigänger beschäftigt war, zu unterscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RVO § 216 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 4 ; StVollzG § 39 Abs. 1, § 62a;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für eine Zeit der Beschäftigungslosigkeit als Strafgefangener nach Erhalt des Status als Freigänger bis zur Aufnahme einer Arbeit als Freigänger.