LSG Chemnitz - Beschluss vom 21.12.2023
L 8 AY 15/23 B ER
Normen:
AsylbLG § 3; AsylbLG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AY 84/23 ER

Anspruch von albanischen Staatsangehörigen auf ungekürzte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

LSG Chemnitz, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen L 8 AY 15/23 B ER

DRsp Nr. 2024/5463

Anspruch von albanischen Staatsangehörigen auf ungekürzte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

An im Rahmen laufender Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine einstweilige Anordnung kann in einem solchen Fall ergehen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden und die Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides offensichtlich erscheint.

Tenor

I. Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 11. Oktober 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragstellern ab dem 29. September 2023 bis zur Entscheidung in der Hauptsache ungekürzte Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.

II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge dem Grunde nach zu erstatten.