Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.12.2020 - Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.750.000,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Beklagte ist Bauträgerin eines Bauvorhabens in B...-K.... Die Klägerin ist eine von den Erwerbern der durch die Beklagte hergestellten Wohnungen gebildete Wohnungseigentümergemeinschaft, die gegen die Beklagte Ansprüche auf erstmalige mangelfreie Herstellung des Werks geltend macht.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 reichte die Klägerin beim Landgericht Potsdam eine Klage auf erstmalige mangelfreie Herstellung des von der Beklagten geschuldeten Bauwerks ein, wobei sie als Anschrift der Beklagten deren im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift "Am ... ... in ... T..." angab.
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