LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2024
L 10 U 3232/21
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 4003/20

Antrag auf Anerkennung eines Unfalls auf einem nicht direktem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen L 10 U 3232/21

DRsp Nr. 2024/4645

Antrag auf Anerkennung eines Unfalls auf einem nicht direktem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall

1. Ein unversicherter Abweg liegt vor, wenn der unmittelbare Arbeitsweg zu eigenwirtschaftlichen Zwecken verlassen wird und zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder erreicht worden ist. 2. Ein Wegeunfallversicherungsschutz nach der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII setzt einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten voraus. 3. Daran und an dem weiteren Merkmal "in fremde Obhut anvertrauen" fehlt es, wenn ein Kind aus allgemeinen Sicherheitserwägungen auf einem Teil des Schulwegs zu einem Sammelpunkt einer Kindergruppe begleitet wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.06.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Ereignisses vom 23.01.2019 als Arbeitsunfall.