BSG - Beschluss vom 21.03.2024
B 7 AS 31/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 448/21
LSG Bayern, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 382/22

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 31/24 BH

DRsp Nr. 2024/6217

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3;

Gründe