LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2024
L 5 KR 22/24 B ER
Normen:
SGB V § 136b Abs. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 362/23

Antrag der Trägerin eines Krankenhauses gegen einen Bescheid über die Widerlegung einer Mindestmengenprognose; Mindestmenge für komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre) bei Erwachsenen

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 22/24 B ER

DRsp Nr. 2024/5163

Antrag der Trägerin eines Krankenhauses gegen einen Bescheid über die Widerlegung einer Mindestmengenprognose; Mindestmenge für komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre) bei Erwachsenen

1. Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer (reinen) Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen einen Widerlegungsbescheid über eine Mindestmengenprognose kommt es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Verwaltungsentscheidung an. Dieser Zeitpunkt entspricht damit demjenigen der (reinen) Anfechtungsklage als dem (akzessorischen) Hauptsacheverfahren.