LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.11.2000
7 Ta 397/00
Normen:
BGB § 421 ; BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 358
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6425/98

Anwaltsgebühren: Erhöhung nach § 6 bei Vertretung einer GmbH & Co KG und der Komplementär-GmbH

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 397/00

DRsp Nr. 2002/3624

Anwaltsgebühren: Erhöhung nach § 6 bei Vertretung einer GmbH & Co KG und der Komplementär-GmbH

Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.

Normenkette:

BGB § 421 ; BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

A.

Der Kläger hatte die Beklagte zu 1. (GmbH " Co. KG) und die Beklagte zu 3. (Komplementär-GmbH) als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständigen Lohns klageweise in Anspruch genommen.

B.

Die sofortige Beschwerde, als die die Erinnerung auszulegen war, ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), aber in der Sache erfolglos.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht.

Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 3. zwei juristische Personen als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Prozessbevollmächtigte ist für beide juristischen Personen aufgetreten. Es liegt demgemäss eine Auftragsmehrheit vor. Auf diese formale Position kommt es für die Zubilligung der Erhöhungsgebühr jedenfalls grundsätzlich an, ohne dass noch festgestellt werden müsste, ob im konkreten Fall oder jedenfalls im "Regelfall" eine Mehrbelastung eintritt (vgl. BGH MDR 1984, 561 = JurBüro 1984, 377).