LAG Düsseldorf - Beschluß vom 09.01.1986
7 Ta 427/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen - Beschluß vom 23.10.1985 - (2) 3 Ca 957/84 -,

Anwaltsgebühren: Erörterungsgebühr - Beendigung mehrerer nicht verbundener Sachen in einem Termin

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 09.01.1986 - Aktenzeichen 7 Ta 427/85

DRsp Nr. 1999/3133

Anwaltsgebühren: Erörterungsgebühr - Beendigung mehrerer nicht verbundener Sachen in einem Termin

Zum Anfall der Erörterungsgebühr in mehreren, gleichzeitig terminierten Sachen, die in einem Vergleich beendet werden.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) ist erfolglos.

Im Streit ist nur die Frage, ob die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) festsetzbar gegen die Staatskasse angefallen ist oder nicht.

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer sollte mit der Einführung der Erörterungsgebühr der Verfahrenspraxis mancher Gerichte, durch Unterlassen der Antragstellung die Verhandlungsgebühr nicht anfallen zu lassen, entgegengetreten werden. Hieraus folgt, daß die Erörterungsgebühr nur dann entstehen kann, wenn das Gesetz eine streitige Verhandlung überhaupt zuläßt (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 142; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 15. Aufl., S. 438 ff. m.w.N.). Ein derartiger Sachverhalt war hier gegeben.