LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2000
9 Ta 363/00
Normen:
BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 Abs. 1 § 25 Abs. 2 § 123 Abs. 1 § 128 ; RVG § 49 Abs. 1 § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 7008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AuR 2001, 118
DB 2000, 2536
NZA-RR 2001, 105
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 271/00

Anwaltskosten: Anfall der Vergleichsgebühr

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 9 Ta 363/00

DRsp Nr. 2002/16962

Anwaltskosten: Anfall der Vergleichsgebühr

»Ein Anspruch des Anwalts auf eine Vergleichsgebühr entsteht nur dann, wenn auch in der Sache ein Nachgeben beider Parteien vorliegt, nicht, wenn es sich im Ergebnis um einen vollen Erfolg einer Partei handelt.«

Normenkette:

BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 Abs. 1 § 25 Abs. 2 § 123 Abs. 1 § 128 ; RVG § 49 Abs. 1 § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 7008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Kläger ohne vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle am 30. Mai 2000 zum 30. Juni 2000 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger, vertreten durch den Antragsteller, die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit einem Beschluss vom 4. Juli 2000 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt. In der Güteverhandlung am 4. Juli 2000 haben die Parteien übereinstimmend mitgeteilt, dass der Beklagte die Kündigung unter dem 29. Juni 20000 zurückgenommen habe; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erklärt, dass er die Rücknahme annehme. Daraufhin haben die Parteien die folgende, als "Vergleich" bezeichnete Erklärung abgegeben: