I.
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung.
Die 1928 geborene Klägerin ist seit Juli 1993, dem Beginn des Bezuges von Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rente betrug im ersten Halbjahr 1995 monatlich 627,10 DM, der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung monatlich 3,14 DM.
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