Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger das Kindergeld für die Monate September bis einschließlich November 1986 auch unter Berücksichtigung des Sohnes Wolfgang zusteht.
Der Kläger bezog für seine drei Kinder Kindergeld. Für Wolfgang wurde das Ausbildungskindergeld nach § 2 Abs. 2 Nr 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gezahlt, weil er in der Ausbildung als Maschinenschlosser war. Nachdem Wolfgang ab September 1986 873,-- DM, Ausbildungsvergütung tarifvertraglich zustand, hob die Beklagte durch den Bescheid vom 4. November 1986 die Bewilligung des Kindergeldes für Wolfgang mit Wirkung vom September 1986 auf. Am 20. Januar 1987 gingen bei der Beklagten Unterlagen des Klägers ein, aus denen sich ergab, daß Wolfgang am 16. Dezember 1986 mit seiner Ausbildungsfirma vereinbart hatte, auf einen Teil der Ausbildungsvergütung zu verzichten. Er erhielt ab September 1986 (weiterhin) eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 749,-- DM.