I.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, daß das Landesarbeitsgericht tatsächliches Vorbringen als verspätet angesehen und deshalb nicht berücksichtigt hat. Zu einer erstmalig in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung der Beschwerdeführerin hatte ihr Prozeßgegner lediglich erklärt, er rüge das Vorbringen als verspätet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.
II.
Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art.
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