BVerfG - Beschluß vom 05.06.1992
1 BvR 545/89
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 296 Abs. 1 § 527 ;
Vorinstanzen:
BAG, vom 01.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 408/88

Anwendung von Präklusionsvorschriften und rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 05.06.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 545/89

DRsp Nr. 2005/16095

Anwendung von Präklusionsvorschriften und rechtliches Gehör

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn Fachgerichte von der vom Verfahrensrecht eingeräumte Möglichkeit der Zurückweisung von Parteivorbringen als verspätet Gebrauch machen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 296 Abs. 1 § 527 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, daß das Landesarbeitsgericht tatsächliches Vorbringen als verspätet angesehen und deshalb nicht berücksichtigt hat. Zu einer erstmalig in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung der Beschwerdeführerin hatte ihr Prozeßgegner lediglich erklärt, er rüge das Vorbringen als verspätet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.

II.

Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 527 ZPO in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO durch das Bundesarbeitsgericht läßt keine Rechtsfehler erkennen, die zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bedeuten. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze hat das Bundesarbeitsgericht nicht verletzt.