Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Im Streit ist ein Feststellungsbescheid der Beklagten zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen.
Die Klägerin, eine in der Baubranche tätige Kapitalgesellschaft polnischen Rechts mit Hauptsitz in Polen, verfügt über eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Baden-Württemberg. Sie beschäftigt Arbeitnehmer, die auch in Deutschland tätig sind.
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